Kurzarbeitergeld

Billi
Author: Billi

Die Corona-Krise führt weltweit dazu, dass Unternehmen schließen müssen. In Deutschland steht den Unternehmen für solche Fälle die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise nun erleichtert. Die Verordnung gilt mit Wirkung zum 01.03.2020 und ist befristet bis zum 31.12.2020. Die wichtigsten Punkte für betroffene Unternehmer hier in Kürze:

  • Anspruch besteht, wenn mind. 10% der Angestellten von mehr als 10% Verdiesntausfall betroffen sind.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% erstattet
  • Der Bezug des KUGs ist bis zu 12 Monate möglich
  • Leiharbeitnehmer*innen haben ebenfalls Anspruch auf das KUG
  • Auf den Aufbau vo negativen Arbeitszeitkonten wird verzichtet, sofern es in den Betrieben entsprechende Vereinbarungen gibt.
  • Bezahlt werden 60% des Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kind erhalten 67%.
  • Antrag muss in dem Monat gestellt werden, in dem die Kurzarbeit beginnt, bei „unabwendbarem Ereignis“ (wie z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise) unverzüglich.

Dies soll nur ein kurzer Überblick für euch sein, mit Stand vom 31.03.2020. Da sich die Angaben ggf. aufgrund neuer/weiterer Beschlüsse eventuell auch ändern können, sind diese auch ohne Gewähr. Die jeweils aktuellen Informationen findet ihr unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.
Spezielle Informationen zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise hat die Arbeitsagentur auf dieser Seite für euch zusammengefasst. Dort findet ihr auch ein Video, in dem erkärt wird, wie ihr das KUG beantragen könnt, sowie weitere FAQs.

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